§ 1 Inhalt der Bestimmungen
Diese Vereinbarung regelt die Nutzung von Intershop Communications AG (Intershop) Software, Entwicklerin der im Vertrag beschriebenen Software, durch berechtigte Nutzer.
§ 2 Definitionen
2.1 Anwender
Berechtigter Nutzer der Intershop Software, der entweder als direkter Vertragspartner von Intershop oder als Vertragspartner eines Resellers (Vertriebspartners) die Software erwirbt, mietet oder in sonstiger Weise berechtigt nutzt.
2.2 Nutzung/ Installation
„Nutzung“ ist das Übertragen und Laden der Intershop Software in den Speicher des Computers oder das Installieren bzw. Anzeigen- und Ablaufenlassen der Software auf dem Computer zu den Zwecken, für welche die Software laut Dokumentation vorgesehen ist.
Eine „Installation“ ist das auf Basis der Software durch bzw. für den Anwender installierte, gegebenenfalls auf die Bedürfnisse des Anwenders angepasste Softwaresystem.
2.3 Ersterwerber
Käufer, der die Intershop Software direkt von Intershop bezogen hat.
2.4 ASP (Application Service Provider)
Application Service Provider, d.h. Dienstleister, der den ausgelagerten Betrieb von Intershop Standardsoftware i.S. dieser Bestimmungen anbietet.
2.5 Core
Ein Core ist eine funktionale Einheit innerhalb einer Central Processing Unit, die Befehle interpretiert und ausführt. Eine Central Processing Unit kann mehrere Cores enthalten (z.B. Single-Core, Dual-Core, Quad-Core, Hexa-Core). Maßgeblich hierfür ist die Anzahl, die das Betriebssystem als Core erkennt und auf denen Intershop 7 betrieben wird.
Die Anzahl der maximal nutzbaren Central Processing Units ist auf die Anzahl der Cores geteilt durch 4 begrenzt. Brüche werden zur nächstgrößeren, ganzen Zahl aufgerundet.
2.6 Transaktion
Eine Transaktion liegt vor, wenn die Intershop 7 - Software einen Eintrag in der Order Tabelle erstellt und/oder eine Order (auch Warenkorb genannt) von einem Produktivsystem an ein weiteres System zur weiteren Verarbeitung versandt worden ist. Ein Produktivsystem ist das System, das die Transaktion entgegennimmt und/oder verarbeitet.
2.7 Online Umsatz
Umsatz ist der Gesamtbestellwert aller initial in der Software Intershop 7 generierten Transaktionen, exklusive der Umsatzsteuer.
2.8 Feature List
Beschreibt die Eigenschaften und Merkmale sowie den Verwendungszweck der Software.
2.9 Software
Intershop Software besteht aus der im Vertrag beschriebenen Standard Software im Objektcode inklusive der dazugehörigen Dokumentation. Als Standard Software gilt: Intershop 7. Etwaige Erweiterungen in Form von Cartridges oder Solution Kits, können unter gesonderten Lizenzbedingungen lizenziert werden. Die Standard Software Intershop 7 ist nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Anwenders zugeschnitten, sondern von vornherein für die Verwendung durch eine Vielzahl von Anwendern hergestellt.
2.10 Dokumentation
Unter „Dokumentation“ fallen alle Unterlagen, die zum Verständnis, zur Erklärung und zur zweckentsprechenden Verwendung der Software benötigt werden. Sie wird dem Anwender mit der Software oder dem Programmträger in digitaler Form überlassen und informiert ihn über Struktur, Gebrauch und Einsatzbedingungen des Programms.
2.11 Sourcecode
Die Form in der ein Software-Programm von einem Programmierer geschrieben wird. Der „Sourcecode“ wird in verschiedenen Programmiersprachen geschrieben, der in ausführbaren Code kompiliert werden kann oder von einem Interpreter ausgeführt wird.
Der „Sourcecode“ im Sinne dieser EULA kann im Rahmen gesondert abzuschließender Verträge entweder von Intershop selbst oder von Dritten um Programmierleistungen erweitert und verändert werden.
§ 3 Nutzungsumfang
3.1 Die Lizenzierung der Software kann über ein Core-Modell oder ein transaktions- oder umsatzbasiertes Modell zur dauerhaften oder zur zeitlich beschränkten (Miete) Nutzung erfolgen.
3.2 Die Freischaltung der Software erfolgt mittels eines von Intershop generierten Lizenzschlüssels gemäß § 4.
3.3 Intershop räumt dem Anwender, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software mit dem im Vertrag des Ersterwerbers festgelegten Nutzungsvolumen ein. Der Zeitraum, in dem die Software genutzt werden darf, ist je nach Lizenzmodell beschränkt. Die Lizenzierung beinhaltet damit das Recht, die Software gemäß dem im Vertrag beschriebenen Umfang, der „Feature-List“ und dieser EULA zu installieren und zu nutzen.
3.4 Durch die Nutzung der Software darf die im Vertrag festgelegte und damit erlaubte Art und Anzahl und Parameter wie beispielsweise „ Core oder Transaktionen oder Online Umsatz nicht überschritten werden.
3.5 Wird die Software zur dauerhaften Nutzung nach Core oder Transaktionen oder Online Umsatz lizenziert, so ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, soweit einzelvertraglich nicht anderes bestimmt. Wird die Software zeitlich beschränkt nach Transaktionen oder Online Umsatz lizenziert, so ist das Nutzungsrecht auf 3 Jahre beschränkt, soweit vertraglich nicht anders bestimmt.
3.6 In dem Falle, dass keine Vereinbarung hinsichtlich des Nutzungsvolumens getroffen wurde, ist die Nutzung der Software auf einen Core, einen User, ein Unternehmen und einen Lieferanten beschränkt.
3.7 Der Anwender hat sicherzustellen, dass die oben genannten Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden und dass die in Ziffer 9 beschriebene Routine während der gesamten Vertragsdauer ordnungsgemäß implementiert ist.
§ 4 Lizenzschlüssel
4.1 Nach Zahlungseingang wird Intershop dem Anwender einen Lizenzschlüssel zur Verfügung stellen.
4.2 Wird die Software zeitlich beschränkt nach Cores oder Transaktionen oder Online Umsatz lizenziert, wird der Lizenzschlüssel dabei maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsschluss ausgestellt und wird während der Vertragslaufzeit von Intershop jeweils für weitere 12 Monate verlängert, vorausgesetzt, dass der Anwender hinsichtlich seiner Leistungspflichten nicht im Verzug ist bzw. keine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. Der Lizenzschlüssel umfasst 2 Cores, soweit vertraglich nicht anders bestimmt.
§ 5 Urheber- und Schutzrechte
5.1 Der Anwender erkennt die Urheberrechte an der von Intershop erstellten Software mit Ausnahme der ausgelieferten Dritt-Software an.
5.2 Gesetzlich und vertraglich untersagt sind weiterhin jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software als Ganzes oder in Teilen, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software oder Softwareteile unter Benutzung der vertragsgegenständlichen Software.
5.3 Intershop weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verletzung und der Versuch der Verletzung der Urheber- und Schutzrechte strafbar[1] ist und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren verfolgt werden kann.
§ 6 Drittrechte
Je nach Wahl und Spezifikation des Produktes können gegebenenfalls folgende Produkte mit der Software ausgeliefert werden: JDK, Java Web Server, Apache HTTP Server, Apache Solr, Tomcat etc.. Die genaue Liste ist entweder unter der im Angebot genannten Adresse verfügbar bzw. als Anlage des Angebots enthalten.
Intershop vermittelt für diese Drittsoftware grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die zur generellen Nutzung dieser Programme als Bestandteile der vertragsgegenständlichen Software notwendig sind und die Intershop einzuräumen berechtigt ist. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weiterbearbeitung ist darin grundsätzlich nicht enthalten.
§ 7 Dekompilierung und Programmänderung
7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung und der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender untersagt.
7.2 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
7.3 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von Intershop unzulässig.
7.4 Darüber hinaus ist der Anwender lediglich dann berechtigt, die Software zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Anwenders durch Intershop zugänglich gemacht werden und der Anwender Intershop rechtzeitig vor einer vorgenannten Handlungen informiert hat.
§ 8 Vervielfältigungsrechte des Anwenders
8.1 Der Anwender darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware in dem im Vertrag festgelegten Rahmen sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
8.2 Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
8.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Systemausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
8.4 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen.
8.5 7.4 gilt entsprechend
§ 9 Audit-, Kontroll- und Besichtigungsrechte
9.1 Intershop oder ein von Intershop benannter Dritter hat das Recht, die Nutzung der Software des Anwenders zu prüfen, um die lizenzierte Software und die gefertigten Sicherheitskopien sowie die hierfür lizenzierten Cores und/oder Transaktionen und/oder Online Revenue und sonstigen Parameter, auf denen die Software betrieben wird, festzustellen. Der Anwender wird es Intershop insofern auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software auch vor Ort zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Anwender das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Intershop wird einen solchen Audit während der normalen Geschäftszeiten nach angemessener vorheriger Ankündigung vornehmen und die Vertraulichkeit der hierbei gewonnenen Informationen beachten und das betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Anwenders wahren.
9.2 Bei Lizenzierung im Core Modell wird der Anwender Intershop Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen; insbesondere auf Anforderung von Intershop ein sogenanntes "audit log file" generieren und an Intershop zurücksenden. Das „audit log file“ besteht aus einer Anzahl von Parametern, wie z.B. die Anzahl der Cores, auf denen die Software betrieben wird und enthält keine personenbezogenen Daten. Intershop darf die Prüfung in den Räumen des Anwenders zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Intershop wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Anwenders durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Intershop behält sich vor, bei Nichterfüllung der Verpflichtung, das audit log file zurückzusenden, nach angemessener vorheriger Ankündigung während der normalen Geschäftszeiten ein Lizenzaudit vor Ort durchzuführen.
9.3 Weiterhin ist Intershop im Falle einer transaktionsbasierten Lizenzierung (dauerhafte Nutzung und zeitlich befristete Nutzung) insbesondere berechtigt, in der Software eine Routine zu installieren, die das über die Software abgewickelte Transaktionsvolumen, als Basis für die Berechnung der Lizenzgebühr bzw. für die Abrechnung der Nutzungsgebühr erfassen und in einem Report zusammenstellen kann. In diesem Falle ist der Anwender verpflichtet, den Abrechnungsreport für jedes Kalenderjahr zu generieren und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ende eines jeweiligen Kalenderjahres in elektronischer Form per E-Mail an Intershop an die Adresse: tbr@intershop.de zum Zwecke der Auswertung zu schicken. Darüber hinaus ist Intershop berechtigt, die ordnungsgemäße Implementierung der Routine zu überprüfen. Soweit der Abrechnungsreport Intershop nicht innerhalb dieses Zeitraumes zur Verfügung gestellt wurde, so ist Intershop berechtigt, das Transaktionsvolumen nach den Regelungen unter § 9.1 vor Ort festzustellen. Der Anwender ist verpflichtet, Intershop den Zugang zu allen notwendigen Informationen zu verschaffen. Der Anwender ist verpflichtet, für alle die Datenbestände, welche für die Abrechnung relevant sind, täglich eine Datensicherung durchzuführen und diese gesicherten und unveränderten Daten bis zur Erstellung der jeweils folgenden Abrechnung und der erfolgreichen Versendung des jeweiligen Abrechnungsreports aufzubewahren. Der Anwender ist darüber hinaus verpflichtet, einen Ansprechpartner (inkl. aktueller Kontaktdaten) zu benennen, der für die Erstellung und Übermittlung des Abrechnungsreports verantwortlich ist. Der Datenbestand, welcher die konkrete Grundlage für die Erstellung eines Abrechnungsreports gebildet hat, muss in unveränderter Form bis zu 6 Monate nach erfolgreicher Versendung des Abrechnungsreports an Intershop aufbewahrt werden, und zwar derart, dass jederzeit ein Abrechnungsreport aus diesem Datenbestand erzeugt werden kann. Sollte eine Abrechnung zwischen Intershop und dem Anwender strittig sein, so sind die Datenbestände für den strittigen Abrechnungsreport Intershop auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
9.4 Im Falle einer zeitlich befristeten Überlassung der Software hat Intershop das Recht, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn der Anwender mit der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungspflichten, insbesondere Abrechnungs- und Zahlungspflichten, im Verzug ist, oder wenn er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Intershop hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Jedwede Kündigungserklärung, gleich aus welchem Grunde, bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Für die Einhaltung einer Frist ist der Zugang beim Empfänger maßgeblich. Im Falle einer Kündigung hat der Anwender die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie Intershop gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
§ 10 Weitergabe
10.1 Der Anwender darf die Software, die er erworben hat, soweit diese zur dauerhaften Nutzung lizenziert wird, Dritten nur als Ganzes, auf Dauer und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung, nicht jedoch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen überlassen. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung von Intershop, die Intershop nicht unbillig verweigern darf.
10.2 Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Anwender eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber Intershop an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie zu diesem Zeitpunkt den bestehenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen von Intershop entsprechen. Der Anwender hat Intershop den Namen und die Anschrift des Abnehmers mitzuteilen. Der Anwender hat sämtliche Versionen der Software zu übergeben. Der übertragende Anwender hat alle noch in seinem Besitz befindlichen Sicherungskopien an den Abnehmer mit zu übergeben oder unverzüglich zu vernichten.
10.3 Der Anwender kann einem Erwerber nur diesen Nutzungsumfang an der Intershop Software übertragen, der ursprünglich an den Erstwerber durch Intershop übertragen wurde. Der Anwender muss mittels einer schriftlichen Erklärung sicherstellen, dass die Beschränkungen der Nutzungsrechte bei einem solchen Transfer, also beispielsweise der ursprüngliche Nutzungsumfang, den Intershop dem Ersterwerber eingeräumt hat, dem Erwerber erklärt wurden.
10.4 Die Übertragung der Nutzungsbefugnis im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miete, Leasing, Pacht) die Erwerbszwecken und den wirtschaftlichen Interessen des Anwenders dient, ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich bei dem Anwender um einen ASP (Application Service Provider), der mit Intershop in einem entsprechenden ASP Partnerverhältnis steht, zu den in diesem Rahmen geregelten Bedingungen.
10.5 Software die zur zeitlich beschränkten Dauer lizenziert wird, darf nicht übertragen oder unterlizenziert werden. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Anwenders bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Anwenders unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
§ 11 Vertragsstrafe
Der Anwender verspricht Intershop für den Fall des Verstoßes gegen wesentliche Pflichten aus dieser EULA für jeden Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe i.H.v. 10 % der bis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gezahlten Nutzungsgebühren, mindestens jedoch i.H.v. Euro 25.000,--. Intershop und dem Anwender bleibt der Nachweis eines geringeren bzw. höheren Schadens vorbehalten.
§ 12 Kollision
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anwenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Für alle Ansprüche aus diesen EULA gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
13.2 Gerichtsstand ist Jena.
13.3 Ist eine Bestimmung in der vorliegenden EULA unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Enthalten die vorliegenden EULA eine Lücke, soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
13.4 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser EULA beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
[1] §§ 106-108b UrhG