§1 Inhalt der Bestimmungen
Diese Vereinbarung regelt die Nutzung der Oracle Software, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Standard-Software: Intershop 7 oder einer höheren Version (Intershop Software) erfolgt und deren Nutzung der Anwender über die Intershop Communications AG (Intershop) bezieht.
§2 Definitionen
2.1 Anwender
Ein Anwender ist ein berechtigter Nutzer der Intershop Software und der Oracle Software, der entweder als direkter Vertragspartner von Intershop oder als Vertragspartner eines Resellers (Vertriebspartner) das Recht zur Nutzung der Intershop Software nebst der Oracle Software erhält.
2.2 Nutzung/Installation
Eine Nutzung der Oracle Software liegt bei jedem Austausch der Intershop Software mit der Oracle Software vor, unabhängig davon, ob sich der Austausch nur auf Daten beschränkt oder Daten und Funktionalitäten erfasst.
§3 Lizenzierung/Nutzungsumfang
3.1 Die Lizenzierung der Oracle Software nach diesen EULA erfolgt nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die einen Vertrag über die Nutzung der Intershop Software und der Oracle-Software mit Intershop geschlossen haben.
3.2 Inhaltlich ist der Nutzungsumfang der Oracle Software auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets für die Intershop Software sowie die internen geschäftlichen Zwecke des Anwenders beschränkt. Weitere Einzelheiten zum Nutzungsumfang kann der jeweilige Einzelvertrag zwischen Intershop und dem Anwender enthalten. Der Anwender ist berechtigt, sofern die Nutzung des Anwendungspakets im Outsourcings-Prozess erfolgen soll, auch die Nutzung der Oracle Software in den Outsourcing-Prozess einzubeziehen, sofern der Outsourcing-Dienstleister dazu verpflichtet wird, die Bestimmungen dieser EULA einzuhalten.
3.3 Das Nutzungsrecht des Anwenders an der Oracle Software umfasst auch die Nutzung für die Ausführung von Interaktionen zwischen dem Anwender und seinen Kunden und Lieferanten.
3.4 Der Anwender erhält an der Oracle Software ein einfaches und abhängig von der Regelung im jeweiligen Einzelvertrag zeitlich unbeschränktes oder zeitlich beschränktes Nutzungsrecht.
3.5 Der Anwender ist nicht berechtigt, dass Nutzungsrecht an der Oracle Software zu übertragen oder unterzulizenzieren, es sei denn, es liegt hierfür die ausdrückliche Zustimmung von Intershop und/oder Oracle vor.
§4 Urheber- und Schutzrechte
4.1 Intershop weist ausdrücklich darauf hin, dass Oracle Inhaber des Urheberrechts an der bereitgestellten Oracle Software ist. Der Anwender erkennt die Urheberrechte an der von Oracle bereitgestellten Software an.
4.2 Dem Anwender ist es untersagt, die diesen EULA unterfallende Oracle Software ganz oder in Teilen zu kopieren oder sie weiterzugeben, sofern dies nicht gesetzlich oder nach diesen EULA ausdrücklich erlaubt ist. Ferner ist es dem Anwender nicht gestattet, unter Verwendung der Oracle Software zu ihr ähnliche Software oder Softwareteile zu entwickeln.
4.3 Oracle ist Inhaber der gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente, etc.) an der Oracle Software, die im Zusammenhang mit diesen EULA von Intershop zur Verfügung gestellt wird. Dem Anwender ist die Entfernung oder Änderung von Urhebervermerken, Seriennummern, sonstigen der Programmidentifikation dienenden Merkmalen sowie Schutzrechtsvermerken untersagt. Intershop weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verletzung und der Versuch der Verletzung der Urheber- und Schutzrechte an der Oracle Software strafbar ist (§§ 106-108b UrhG) und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren verfolgt werden kann.
§5 Weitergabe/Vermietung
5.1 Der Anwender darf die Oracle Software, für die er Nutzungsrechte erhalten hat, ohne ausdrückliche Zustimmung von Intershop und/oder Oracle nicht an Dritte (natürliche oder juristische Personen) abtreten und/oder übertragen. Der Anwender ist nicht berechtigt, Dritten ein Sicherungsrecht an der Oracle Software und/oder den Services, die Intershop und/oder Oracle im Zusammenhang mit der Oracle Software erbringen, zu überlassen.
5.2 Der Anwender ist nicht berechtigt, die Oracle Software zu vermieten, zu verleasen, zu verpachten, für Time-Sharing oder Abonnementdienste zu verwenden.
5.3 Dem Anwender ist es untersagt, die Oracle Software in irgendeiner Weise Dritten zur Nutzung in deren Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stellen, es sei denn, eine solche Nutzung wird dem Anwender durch Intershop und/oder Oracle ausdrücklich schriftlich gestattet.
§6 Dekompilierung/Reverse Engineering und Programmänderung
6.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten/Prozesse, mit denen die der Oracle Software zugrundeliegende Systemarchitektur zur Nachkonstruktion analysiert (Reverse Engineering) wird einschließlich einer Programmänderung, sind dem Anwender untersagt.
6.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von Intershop und/oder Oracle unzulässig. Der Anwender ist allerdings berechtigt, eine ausreichende Anzahl von Kopien jedes Programms für die lizenzierte Nutzung anzufertigen sowie eine Kopie jedes Programm-Datenträgers.
6.3 Der Anwender ist berechtigt, die Oracle Software zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Oracle Software mit anderen Programmen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Intershop 7 Software oder deren Weiterentwicklungen) herzustellen oder Fehler der Oracle Software zu beseitigen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Anwenders durch Intershop und/oder Oracle zugänglich gemacht werden und der Anwender Intershop und/oder Oracle rechtzeitig vorab über die Durchführung einer der vorgenannten Handlungen informiert hat.
§7 Haftung
7.1 Intershop haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, die Intershop oder Oracle oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungshilfe dieser Unternehmen zu vertreten hat oder in den Fällen, in denen eine Beschaffenheit der Oracle Software fehlt, die Intershop und/oder Oracle garantiert haben. Intershop haftet auch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings in den Fällen, in denen diese durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wird, nur für den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.
7.2 Die Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet Intershop nicht für direkte oder indirekte Profitverluste, korrumpierte oder verlorene Daten, Übermittlungsfehler oder Fehler empfangener Daten, Geschäftsunterbrechungen oder andere geschäftsbezogene Schäden oder Verluste, die auf die Nichtnutzbarkeit der Oracle Software beruhen könnten, unerheblich, ob derartige Ansprüche auf Vertrag, Gewährleistung oder sonstige Schadensersatzhaftung beruhen.
7.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und anderen deutschen Gesetze, nach denen eine Haftungsbegrenzung nicht zulässig ist, bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§8 Audit-, Kontroll- und Besichtigungsrechte
8.1 Intershop oder ein von Intershop benannter Dritter hat das Recht, die Nutzung der Oracle Software des Anwenders zu prüfen, um die lizenzierte Oracle Software und die gefertigten Sicherheitskopien sowie die hierfür erfolgten Lizenzierungen festzustellen. Der Anwender wird es Intershop insofern auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Oracle Software auch vor Ort zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Anwender das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Intershop oder gegebenenfalls der bestimmte Dritte werden ein solches Audit während der normalen Geschäftszeiten nach angemessener vorheriger Ankündigung vornehmen und die Vertraulichkeit der hierbei gewonnenen Informationen beachten und das betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Anwenders wahren.
8.2 Intershop hat das Recht, die Ergebnisse des durchgeführten Audits an Oracle weiter zu melden.
8.3 Die Mitwirkung des Anwenders an der Durchführung des Audits durch Intershop oder einen von Intershop benannten Dritten hat vom Anwender kostenfrei zu erfolgen.
§9 Besondere Bestimmungen
9.1 Dem Anwender ist es nicht gestattet, Ergebnisse vergleichender Benchmark-Tests unter Einbezug der Oracle Software zu veröffentlichen.
9.2 Zwischen dem Anwender und Oracle entsteht keine vertragliche Beziehung, es sei denn, diese wird ausdrücklich zwischen Oracle und dem Anwender vereinbart. Die vertragliche Beziehung hinsichtlich der diesen EULA unterfallenden Oracle Software besteht ausschließlich zwischen Intershop und dem Anwender.
9.3 Oracle ist Drittbegünstigter dieser EULA, das bedeutet, dass Oracle lediglich Berechtigte, aber nicht Verpflichtete aus diesen EULA ist. Oracle treffen daher keine vertraglichen Verpflichtungen aus diesen EULA.
9.4 Die Oracle Software kann einen Quellcode beinhalten, den Oracle bei der Auslieferung dieses Programms standardmäßig überlässt. Für diesen Quellcode gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Oracle Software im überlassenen Objektcode.
9.5 Der Anwender wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Technologie von Dritten, die für den Einsatz einiger Oracle Computerprogramme eventuell geeignet oder erforderlich ist, in der Dokumentation zum Anwendungspaket oder anderweitig angegeben wird. Die Nutzung derartiger Technologie von Dritten in Verbindung mit dem Anwendungspaket durch den Anwender ist lediglich gemäß den Bestimmungen des in der Dokumentation zum Anwendungspaket oder des anderweitig angegebenen Lizenzvertrages für die Dritttechnologie zulässig. Die Nutzung richtet sich nicht nach den Bestimmungen aus diesen EULA.
§10 Support/Maintenance
10.1 Der Anwender erhält von Intershop in Bezug auf die Oracle Software folgenden Support, soweit dieser von Oracle zur Verfügung gestellt wird: Reguläre Softwareupdates, Software-Fixes, Sicherheitsmeldungen, kritische Patch Updates; ferner: steuerliche, rechtliche und regulatorische Softwareupdates, sofern diese von Oracle zur Verfügung gestellt werden; ggf. Upgrade Skripts, Zertifizierungen betreffend neue Drittprodukte/Drittversionen und produktbezogene und technische Releases, wenn und zu dem Zeitpunkt, zu dem Oracle diese verfügbar macht.
10.2 Weiterer Support wird von Intershop und/oder Oracle im Rahmen dieser EULA dem Anwender nicht zur Verfügung gestellt.
10.3 Sofern der Anwender weiteren Support für die Oracle-Software benötigt, muss der Anwender mit Dritten einen Support- und Maintenancevertrag abschließen. Auf Anfrage ist Intershop bereit, dem Anwender Drittdienstleister vorzuschlagen. Es obliegt allerdings allein dem Anwender, mit dem Drittdienstleister Vertragsverhandlungen über die benötigten Support- und Maintenanceleistungen zu führen und zu beurteilen, ob das Leistungsangebot des Drittdienstleisters den Anforderungen des Anwenders entspricht. Intershop haftet nicht für die Empfehlung eines Drittdienstleisters.
§11 Vertragsbeginn/Beendigung der Nutzung
11.1 Das Recht zur Nutzung der Oracle Software beginnt mit Abschluss des Einzelvertrages zwischen Intershop und dem Anwender.
11.2 Der Anwender ist verpflichtet, im Fall der Beendigung der Nutzung der Intershop Software auch die Nutzung der Oracle Software einzustellen. In diesem Fall sind alle Programmkopien und Kopien der Dokumentation zu vernichten oder an Intershop zurückzugeben. Im Falle der Einräumung eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechts gilt diese Verpflichtung entsprechend mit Ablauf der vertraglich bestimmten Nutzungsdauer.
§12 Schlussbestimmungen
12.1 Der Anwender ist verpflichtet, alle einschlägigen Exportgesetze und Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie andere anwendbare Export- und Importgesetze uneingeschränkt einzuhalten.
12.2 Für alle Ansprüche aus diesem EULA gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.3 Gerichtsstand ist Jena.
12.4 Ist eine Bestimmung in den vorliegenden EULA unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Enthalten die vorliegenden EULA eine Lücke, soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
12.5 Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser EULA beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.