Intershop Developer Lizenzbedingungen

Stand 24. April 2015

§ 1 Vertragsgegenstand und Nutzungsumfang

1.1 Intershop räumt dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an der im Vertrag bezeichneten Intershop-Software (im Folgenden: die “Vertragssoftware”) entsprechend den in diesem Vertrag aufgeführten Bedingungen ein.

1.2 Der Anwender ist, vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen verpflichtet, die Lizenzgebühren gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Intershop Preisliste zu zahlen.

1.3 Die Vertragssoftware darf nur für Entwicklungszwecke, sowie zur internen Schulung und zur Demonstration im Rahmen der Evaluierung der Einsetzbarkeit, nicht aber für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Kommerzielle Zwecke sind z. B. Test, Quality Assurance, Editing, Staging, High Availability/ Standby oder Production. Der Vertrag kann für eine erweiterte Testlizenz vorsehen, dass Test von im Rahmen von Customizing neu erstelltem Code (Test) oder Code Releases für Individualsoftware (Quality Assurance) zulässig ist, soweit eine gültige kommerzielle Lizenz besteht.

1.4 Der Nutzungsumfang der Vertragssoftware umfasst 1 Developer Seat, soweit vertraglich nicht anders geregelt. Die Anzahl der Cores pro Seat ist dabei auf 4 Cores beschränkt. Ein „Core“ ist eine funktionale Einheit innerhalb einer Central Processing Unit, die Befehle interpretiert und ausführt. Eine Central Processing Unit kann mehrere Cores enthalten (z. B. Single-Core, Dual-Core, Quad-Core, Hexa-Core). Maßgeblich hierfür ist die Anzahl, die das Betriebssystem als Core erkennt und auf denen Intershop 7 betrieben wird. Vorstehende Beschränkung in diesem Absatz gilt nicht für erweiterte Testlizenzen. Die Anzahl der Installationen für erweiterte Testlizenzen ist auf 2, die Anzahl der Cores auf insgesamt 40 beschränkt.

1.5 Der Anwender verpflichtet sich, die Vertragssoftware nicht weiter zu übertragen, zu verleihen, zu vermieten, insbesondere die Vertragssoftware nicht in einem Vertriebsumfeld einzusetzen.

1.6 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen von Intershop. Vertragsbedingungen des Anwenders gelten nicht, auch wenn Intershop ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn Intershop in Kenntnis entgegenstehender Vertragsbedingungen des Anwenders die geschuldete Leistung bewirkt.

§ 2 Nutzungsdauer und Rückgabe der Vertragssoftware

Das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware ist zeitlich unbegrenzt.

Zur Nutzung der Vertragssoftware erhält der Anwender einen Lizenzschlüssel mit einer Gültigkeit von zunächst einem Jahr, beginnend mit der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr. Dieser Lizenzschlüssel wird von Intershop auf Anforderung des Kunden jeweils jährlich kostenfrei verlängert.

§ 3 Urheber- und Schutzrechte

3.1 Der Anwender erkennt die Urheberrechte von Intershop und damit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an.

3.2 Der Anwender erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und Patentrechte von Intershop an der Vertragssoftware und der dazugehörigen Dokumentation und damit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder sonst wie unkenntlich zu machen oder durch Dritte solche Handlungen vornehmen zulassen.

§ 4 Eingeschränkte Vervielfältigungsrechte

4.1 Der Anwender darf die gelieferte Vertragssoftware nur insoweit vervielfältigen, als dies zur Benutzung der Vertragssoftware notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

4.2 Darüber hinaus hat der Anwender das Recht, zu Sicherungszwecken eine Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren, die als solche zu kennzeichnen ist.

4.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Systemausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

4.4 Für den Fall, dass vertraglich ausdrücklich eine unbeschränkte Anzahl an Developer Seats vereinbart ist, darf der Lizenzschlüssel mehrfach verwendet werden.

4.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker, sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über Intershop zu beziehen, wobei die Kosten der Anwender trägt.

§ 5 Dekompilierung und Programmänderung

5.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender untersagt, es sei denn, sie dienen der Beseitigung schwerer Fehler im Rahmen des erlaubten Nutzungsumfangs, insbesondere solcher, die mit organisatorischen oder sonstigen vertretbaren Hilfsmitteln nicht umgangen werden können.

5.2 Die entsprechenden Handlungen nach Abs. 1 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit Intershop stehen, wenn der Intershop Professional (Consulting) Service die notwendige Programmänderung nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen kann oder will. Dem Intershop Professional (Consulting) Service ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

5.3 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne nachweisbarer Kenntnis oder Mitwirkung von Intershop unzulässig.

§ 6 Weitergabe

6.1 Der Anwender darf die Software Dritten nur als Ganzes, auf Dauer und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung, nicht jedoch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen überlassen. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung von Intershop, die Intershop nicht unbillig verweigern darf.

6.2 Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Anwender eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber Intershop an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie zu diesem Zeitpunkt den bestehenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen von Intershop entsprechen. Der Anwender hat Intershop den Namen und die vollständige Anschrift des Abnehmers mitzuteilen. Der Anwender hat sämtliche Versionen der Software an den Abnehmer zu übergeben. Der übertragende Anwender hat alle noch in seinem Besitz befindlichen Sicherungskopien an den Abnehmer mit zu übergeben oder unverzüglich zu vernichten.

6.3 Der Anwender kann einem Abnehmer nur diesen Nutzungsumfang an der Intershop Software übertragen, der ursprünglich an den Anwender im Rahmen des Ersterwerber durch Intershop übertragen wurde. Der Anwender muss mittels einer schriftlichen Erklärung sicherstellen, dass die Beschränkungen der Nutzungsrechte bei einem solchen Transfer, also beispielsweise der ursprüngliche Nutzungsumfang, den Intershop dem Ersterwerber eingeräumt hat, dem Erwerber erklärt wurden.

§ 7 Audit-, Kontroll- und Besichtigungsrechte

7.1 Intershop oder ein von Intershop berechtigter Dritter hat das Recht, die Nutzung der Vertragssoftware des Anwenders zu prüfen, um die lizenzierte Vertragssoftware und die gefertigten Sicherheitskopien sowie die hierfür lizenzierten Parameter, auf denen die Vertragssoftware betrieben wird, festzustellen. Der Anwender wird es Intershop insofern auf deren Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Anwender das Programm (Vertragssoftware) qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworben Lizenz nutzt. Hierzu wird der Anwender Intershop Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen; insbesondere auf Anforderung von Intershop ein sogenanntes „audit log file“ generieren und an Intershop zurücksenden. Das „audit log file“ besteht aus einer Anzahl von Parametern, wie z. B. die Anzahl der Cores, auf denen die Vertragssoftware betrieben wird und enthält keine personenbezogenen Daten. Intershop darf die Prüfung in den Räumen des Anwenders zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Intershop wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Anwenders durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Intershop wird die Vertraulichkeit der hierbei gewonnenen Informationen beachten und das betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Anwenders angemessen wahren.

7.2 Intershop behält sich vor, bei Nichterfüllung der Verpflichtung, das „audit log file“ zurückzusenden, nach angemessener vorheriger Ankündigung während der normalen Geschäftszeit ein Lizenzaudit vor Ort durchzuführen. Intershop wird die Vertraulichkeit der hierbei gewonnenen Informationen beachten und das betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Anwenders angemessen wahren.

§ 8 Folgen eines Verstoßes gegen den Vertrag

8.1 Verstößt der Anwender gegen die Bestimmungen gemäß § 1(3) dieses Lizenzvertrages, insbesondere bei Nutzung der Vertragssoftware in einem kommerziellen Umfeld, ist Intershop berechtigt, die volle Lizenzgebühr gemäß des aktuellen Listenpreises für eine Vollversion der Vertragssoftware zu verlangen.

8.2 Bei einer Pflichtverletzung gemäß dem voranstehenden Absatz ist Intershop darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Vertragssoftware ist in diesem Fall, zusammen mit der Dokumentation und dem Handbuch, umgehend an Intershop zurück zu geben. Die anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des Anwenders.

8.3 Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz sowie sonstiger Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Gültigkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird Jena als Gerichtsstand vereinbart.

9.3 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Konkretisierungen der Bestimmungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so gilt ersatzweise die Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt, als vereinbart; die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages und der Vertrag insgesamt wird dadurch nicht beeinflusst.

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