Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen

Stand Juli 2011

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftragnehmer (im folgenden AN genannt) und INTERSHOP als Auftraggeber und gelten für die Erbringung von Subunternehmerleistungen durch den AN zum Zwecke der Erfüllung eines von INTERSHOP als Hauptauftragnehmer übernommenen Vertrages („Hauptvertrag“).

1.2 Sofern der AN ebenfalls Allgemeine Vertragsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Vertragsbedingungen zustande. Es gelten ausschließlich die Vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Vertragsbedingungen des AN gelten nicht, auch wenn INTERSHOP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Vertragsgegenstand

Der AN erbringt als Subunternehmer von INTERSHOP die im „Einzelauftrag für Subunternehmer“ spezifizierten Leistungen. In diesem Einzelauftrag für Subunternehmer werden Einzelheiten der Aufgabenstellung sowie Dauer der Leistungserbringung, Art und Umfang der Vergütung, etc. schriftlich geregelt.

3 Maßgeblichkeit des Hauptvertrages

3.1 Neben dem Einzelauftrag für Subunternehmer und den vorliegenden Vertragsbedingungen gilt auch der Hauptvertrag, soweit er für die Festlegung der Subunternehmerleistung technisch und rechtlich von Bedeutung ist.

3.2 Die Erteilung des Auftrages über Subunternehmerleistungen steht unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Abschlusses des entsprechenden Hauptvertrages.

3.3 INTERSHOP behält sich das Recht zum Rücktritt von einem Einzelauftrag für Subunternehmer für den Fall vor, dass nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Hauptvertrages eine Einigung über die eventuell erforderliche Anpassung dieses Subunternehmervertrages an die Bestimmungen des Hauptvertrages, insbesondere hinsichtlich der Regelungen über Termine, Funktionalitäten, Preise, Gewährleistung und Nutzungsrechte zwischen INTERSHOP und dem AN zustande kommt, oder dass der Hauptauftraggeber den Hauptvertrag nur unter der Maßgabe abzuschließen bereit ist oder abgeschlossen hat, dass die Subunternehmerleistung von einem anderen AN erbracht wird. Falls der Hauptvertrag bei Abschluss des Subunternehmervertrages noch nicht abgeschlossen ist, wird der Abschluss des Hauptvertrages dem AN gegenüber angezeigt und aufgrund eines Hinweises von INTERSHOP in den Auftrag über Subunternehmerleistungen  einbezogen. Das Rücktrittsrecht von INTERSHOP entsteht  in diesem Falle erst mit Abschluss des Hauptvertrages.

4 Rechtsstellung des AN

Der AN ist nicht Arbeitnehmer von INTERSHOP und nicht an Weisungen von INTERSHOP gebunden. Er bestimmt Art und Umfang seiner Tätigkeit sowie seine Arbeitszeit selbst nach freiem Ermessen unter  Berücksichtigung der jeweiligen Kundenprojekte. Er ist insbesondere frei, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Auftrag über Subunternehmerleistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

5 Pflichten des AN

5.1 Die Versteuerung der Einkünfte aus diesem Vertrag wird vom AN bzw. dessen Mitarbeitern selbst vorgenommen. Ebenso trägt der AN die erforderlichen Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Gleich aus welchem Rechtsgrund von INTERSHOP für den AN zu zahlende Steuern, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, werden vom AN an INTERSHOP zurückerstattet.

5.2 Der AN verpflichtet sich, für eigene Rechnung oder Rechnung Dritter beim Hauptauftraggeber von INTERSHOP, bei dem der AN im Rahmen dieses Vertrages tätig gewesen ist, nicht vor Ablauf von 12 Monaten erneut tätig zu werden, ohne dass zuvor die ausdrückliche  Einwilligung von INTERSHOP eingeholt wurde. Daneben verpflichtet sich der AN, keine INTERSHOP-Mitarbeiter abzuwerben und bei sich in selbständiger oder unselbständiger Position zu beschäftigen und keine INTERSHOP- Mitarbeiter an INTERSHOP-Kunden oder andere Dritte zu vermitteln.

6 Pflichten von INTERSHOP

Sofern es die Regelungen im Hauptvertrag zulassen und soweit es für die Bestimmung des Inhaltes der vom AN zu erbringenden Leistungen notwendig ist, macht INTERSHOP dem AN den Hauptvertrag sowie alle dafür relevanten Unterlagen, mit Ausnahme der zwischen INTERSHOP und dem Hauptauftraggeber vereinbarten Konditionen zugänglich. Der AN hat solche Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

7 Vertragsdurchführung

7.1 Unbeschadet der vereinbarten Anforderungen an die Subunternehmerleistung muß diese allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, dem Stand von Wissenschaft und Technik und den anerkannten Regeln des Software-Engineerings entsprechen.

7.2 Der AN hat die ihm zum Zwecke Erledigung des Auftrages übergebenen Unterlagen umgehend zu überprüfen und auf Fehler, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit hinzuweisen und erforderlichenfalls geeignete Änderungen vorzuschlagen.

7.3 Der AN wird INTERSHOP unverzüglich über sämtliche  Umstände, ie den planmäßigen Fortgang der Arbeiten und die termingerechte Fertigstellung der Subunternehmerleistungen in Frage stellen, schriftlich unterrichten.

7.4 Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, benennen die Vertragsparteien Projektverantwortliche, die zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen bevollmächtigt sind. Die Projektverantwortlichen unterrichten sich gegenseitig über den Fortgang der Arbeiten in regelmäßigen Besprechungen.

8 Leistungsänderungen

8.1 Der AN darf Änderungen an der Leistungsbeschreibung sowie sonstige technische Änderungen  nur  mit  ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von INTERSHOP vornehmen.

8.2 INTERSHOP kann bis zur vorbehaltlosen Abnahme der gesamten Subunternehmerleistung schriftlich die Änderung der im Einzelauftrag für Subunternehmer festgelegten Subunternehmerleistungen verlangen. Der AN ist verpflichtet, einem solchen Änderungsverlangen zuzustimmen, soweit ihm dies insbesondere hinsichtlich des Aufwandes zumutbar ist. Lehnt der AN die Änderungen nicht  innerhalb  von  zwei  Wochen  nach  Zugang  des Änderungsverlangens  durch INTERSHOP als unzumutbar ab und weist er die Unzumutbarkeit nicht mit geeigneten Mitteln nach, hat der AN die geänderten Leistungen zu erbringen.

8.3 Beeinflußt die Änderung der Subunternehmerleistung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung oder Terminplanung, wird auf Verlangen des AN eine durch die Änderung bedingte Anpassung dieser Regelungen unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderaufwendungen vereinbart. Für die Anpassung der Vergütung gelten die im Einzelauftrag für Subunternehmer zugrunde gelegten Maßstäbe. Der AN hat solche Änderungsverlangen binnen 2 Wochen nach Zugang des Änderungsverlangens von INTERSHOP schriftlich geltend zu machen. Versäumt der AN diese Frist, ist die geänderte Subunternehmerleistung zu den im Einzelauftrag vereinbarten Konditionen zu erbringen.

9 Vergütung

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei der im Einzelauftrag für Subunternehmer festgelegten Vergütung um eine Vergütung zum Festpreis.

9.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich oder zu den im Einzelauftrag  für Subunternehmer vereinbarten Zeitpunkten (Teilabnahmen, Meilensteine). Der AN hat INTERSHOP seine Leistungen in Rechnung stellen. Dieser Rechnung ist ein anerkannter Tätigkeitsnachweis beizufügen. Insoweit hat sich der AN entweder vom Hauptauftraggeber, bei dem er im Rahmen dieses Vertrages tätig wird oder ausnahmsweise vom vor Ort anwesenden INTERSHOP-Projektleiter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Auftrag/Leistungsschein“ und im Falle der Vereinbarung einer Vergütung entsprechend des Fortschreitens der Arbeiten (Teilabnahmen, Meilensteine) die Abnahme der Arbeitsergebnisse auf dem Formular „Abnahmeerklärung“ schriftlich bestätigen zu lassen.

9.3 Durch die Vergütungen sind in jedem Falle alle Leistungen des AN, die zur ordentlichen, termingerechten und vollständigen Vertragserfüllung erforderlich sind, abgedeckt. Insbesondere hat der AN keine über diese Vergütung hinausgehenden Ansprüche wegen etwaigen Materialeinsatzes. Reisekosten und Spesen werden nur nach ausdrücklicher  schriftlicher Vereinbarung erstattet. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

10 Abnahme

10.1 Die Subunternehmerleistungen  unterliegen hinsichtlich ihrer werkvertraglichen Elemente der Abnahme. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu führen.

10.2 Der AN wird INTERSHOP die Fertigstellung und Bereitschaft zur Abnahme seiner Leistungen schriftlich anzeigen. Soweit nicht anders vereinbart, findet hinsichtlich der Subunternehmerleistungen eine Funktionsprüfung statt. Weder die tatsächliche Ingebrauchnahme der Subunternehmerleistung noch deren Bezahlung ruft für sich die Wirkung der Abnahme der Leistung hervor. Nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung und Vertragsmäßigkeit der Subunternehmerleistung wird INTERSHOP die Abnahme erklären. Die Einzelheiten dieser Funktionsprüfung sollen gegebenenfalls zwischen dem AN und INTERSHOP gesondert vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, erfolgt die Abnahme durch INTERSHOP im Zweifel entsprechend den im Hauptvertrag getroffenen Regelungen und Kriterien.

10.3 Ist der Auftrag in Teilaufgaben gegliedert, so soll nach Erledigung jeder Teilaufgabe  eine Abnahme der Teilleistungen (Teilabnahme) erfolgen. Ob und inwieweit Teilabnahmen erfolgen, wird zwischen dem AN und INTERSHOP unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Hauptvertrages ausdrücklich vereinbart. Gegenstand der letzten Abnahme ist die letzte Teilleistung und das Zusammenwirken aller Teilleistungen, mithin die Abnahme der Gesamtleistung.

10.4 Werden während des Abnahmeverfahrens im Rahmen der Funktionsprüfung Mängel festgestellt, wird INTERSHOP diese Mängel im Abnahmeprotokoll schriftlich festhalten und den AN unter angemessener Fristsetzung auffordern, diese Mängel zu beseitigen. Für die Dauer der Fehlerbeseitigung gilt die Abnahmeprüfung als unterbrochen. Nachdem der AN die durch INTERSHOP festgestellten Mängel beseitigt hat, bietet der AN INTERSHOP seine Leistungen erneut zur Abnahme an.

10.5 Scheitert die Fehlerbeseitigung trotz der von INTERSHOP schriftlich gesetzten Frist, ist INTERSHOP berechtigt, die Mängelbeseitigung durch den AN abzulehnen und die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im übrigen behält sich INTERSHOP wegen aller im Rahmen der Nachbesserung nicht behobenen Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vor.

10.6 INTERSHOP ist im übrigen berechtigt, die Abnahme zu verweigern, soweit die Subunternehmerleistung Mängel aufweist, auch wenn eine Abnahme der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen zwischen INTERSHOP und dem Hauptauftraggeber bereits erfolgt ist. Damit ist vereinbart, dass die Abnahme der Leistungen nicht die Abnahme der Subunternehmerleistung beinhaltet.

10.7 Ist ausnahmsweise vereinbart, dass die Abnahme zusammen mit der Abnahme oder eventuellen Teilabnahme der Leistungen des Hauptvertrages durch den Hauptauftraggeber erfolgen soll, kann der AN von INTERSHOP nicht die Einleitung des Abnahmeverfahrens verlangen, wenn schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Subunternehmerleistung die Abnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllt.

11 Gewährleistung

11.1 Der AN gewährleistet, dass die erbrachte Subunternehmerleistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und keine Fehler aufweist, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung aufheben oder mindern.

11.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach der Gewährleistungsfrist des Hauptvertrages. Sie beginnt am Tag nach der Abnahme der gesamten Subunternehmerleistung durch INTERSHOP. Der AN hat während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel unverzüglich zu beseitigen.

11.3 Der AN verpflichtet sich, im Anschluss an die Gewährleistung die Weiterentwicklung und Pflege der projektspezifischen Ergebnisse zu marktüblichen Preisen anzubieten, wobei sich die Leistung an den Erfordernissen des Hauptauftraggebers orientiert.

12 Schutzrechte und Nutzungsrechte

12.1 INTERSHOP erwirbt mit der Erstellung durch den AN sämtliche an der vertragsgegenständlichen Software bestehenden Schutzrechte, insbesondere das umfassende, ausschließliche, sich auf alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung und Verbreitung in On- und Offlinemedien erstreckende, zeitlich unbegrenzte Recht, im Objekt- und Quellcode zu nutzen. Dies gilt ebenso für die korrespondierende Dokumentation und sonstige Arbeitsergebnisse.

12.2 Der AN erklärt, dass die Rechtseinräumung gemäß Ziff. 1 ausreichend für die Erfüllung der vertraglich vorgesehenen Zwecke ist und gewährleistet daher, dass die vertragsgegenständliche Software für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke jetzt und zukünftig eingesetzt werden kann und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

12.3 Der AN steht dafür ein, dass die Subunternehmerleistung frei von Rechten Dritter ist, welche die Nutzung durch INTERSHOP bzw. den Hauptauftraggeber ausschließen, einschränken oder behindern. Der AN stellt INTERSHOP und auf Verlangen von INTERSHOP auch den Hauptauftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten einschließlich aller anfallenden Kosten frei.

12.4 Der sich aus vorstehenden Regelungen ergebende Rechtserwerb von INTERSHOP ist durch die Vergütung der Subunternehmerleistung abgegolten.

13 Vertragsdauer/Kündigung

13.1 Der Vertrag wird mit dem jeweiligen Datum des Einzelauftrages für Subunternehmer wirksam.

13.2 INTERSHOP kann den Vertrag mit dem AN entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 621 ff. und 649 BGB jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen kündigen.

13.3 Für den Fall der Kündigung bleibt INTERSHOP verpflichtet, die Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Subunternehmerleistungen zu erbringen. Alle vom AN nicht erbrachten Leistungen gelten als ersparte Aufwendungen. Behauptet der AN, weniger Aufwendungen erspart zu haben, als nach der Kündigung zur Vertragserfüllung noch notwendig gewesen wären, so hat er dies mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.

13.4 Kündigt INTERSHOP den Vertrag aus vom AN zu vertretenen Gründen, ist INTERSHOP nur zur Entrichtung derjenigen Vergütung verpflichtet, die auf für INTERSHOP nutzbare Teile der Subunternehmerleistung entfallen. Im übrigen ist der AN zum Schadensersatz verpflichtet.

13.5 Die Kündigung bedarf aus Beweisgründen der Schriftform.

14 Einbeziehung Dritter

Der AN wird die Leistungen selbst oder durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Sofern der Hauptvertrag ein ausdrückliches Verbot des Einsatzes von anderen Subunternehmern als dem AN vorsieht, darf der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INTERSHOP keine Unteraufträge vergeben und den ihm erteilten Auftrag auch nicht in ein anderes Unternehmen einbringen. Der AN ist verpflichtet, sich im Falle jeder Beauftragung von Dritten, d.h. auch, wenn ein Einsatzverbot Dritter nicht ausdrücklich schriftlich im Hauptvertrag vereinbart wurde, bei INTERSHOP zu erkundigen, ob ein Einsatzverbot besteht.

15 Geheimhaltung/Datenschutz

15.1 Der AN wird sämtliche  Informationen, Unterlagen und Materialien, die er im Zusammenhang mit der Subunternehmerleistung von INTERSHOP oder dem Hauptauftraggeber erhält, ausschließlich zur Erbringung der Subunternehmerleistung verwenden.

15.2 Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim INTERSHOP-Kunden von INTERSHOP, dem Kunden oder Dritten mitgeteilt oder sonst bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

15.3 Die Weitergabe solcher Informationen, Unterlagen oder Materialien bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ist nur in dem Umfang gestattet, in dem dies zur Durchführung der Subunternehmerleistung unabdingbar ist, wobei den Erfüllungsgehilfen Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen sind, die vorstehenden Bestimmungen entsprechen.

16 Verschiedenes

16.1 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Jena.

16.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sollen aus Beweisgründen schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

16.3 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

 

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