§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Intershop Consulting-Leistungen/ Professional Services im Rahmen von Verträgen über Unterstützungsleistungen im IT-Bereich sowie von Verträgen über die Planung, Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software (nachfolgend Leistung(en) genannt).
§ 2 Vertragsbestandteile
2.1 Für die o.g. Leistungen gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) gelten nicht, auch wenn Intershop ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn Intershop in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des AG die geschuldeten Leistungen bewirkt.
2.2 Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen, wie die Aufgabenstellung, die Dauer, die Vergütung usw. werden in einem gesondert abzuschließenden schriftlichen Vertrag über Consulting-Leistungen/ Professional Services (nachfolgend Vertrag genannt) geregelt.
2.3 Die vertragsbezüglichen Grundlagen aller Leistungen setzen sich aus dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen anderen auf die jeweilige Aufgabenstellung bezogenen Dokumenten zusammen, die im Vertrag als Vertragsbestandteile bezeichnet sind.
2.4 Andere als im Vertrag aufgeführte Leistungen (z.B. Lizenzierung von Standardsoftware, Installation, Datenmigration, Einweisung, Schulung, Einsatzberatung, Softwarepflege, Support) sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Vertragsdurchführung
3.1 Falls erforderlich, finden regelmäßig gemeinsame Projektbesprechungen statt, über die Protokolle zu führen sind und aus denen sich die konkreten Ergebnisse und Arbeitsverteilungen zwischen Intershop und dem AG bindend ergeben.
3.2 Soweit erforderlich, wird Intershop in Abstimmung mit dem AG zu Beginn der Leistungserbringung einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Intershop wird anhand dieses Planes den AG regelmäßig auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.
3.3 Sofern der Vertrag nicht ausdrücklich wenigstens auch die Erstellung einer Spezifikation zum Gegenstand hat, erstellt Intershop zur Konkretisierung der Anforderungen des AG grundsätzlich keine Spezifikation. Diese Aufgabe obliegt in der Regel dem AG. Soweit die Umsetzung der Anforderungen des AG die Erstellung einer Spezifikation durch Intershop erforderlich macht, muss diese Leistung gesondert beauftragt werden. Ist die Erstellung einer Spezifikation nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart oder gesondert beauftragt worden und ergeben sich die Anforderungen des AG noch nicht aus der Aufgabenstellung im Vertrag, sind sie fehlerhaft, nicht eindeutig oder unausführbar, wird Intershop deren Konkretisierung und die Erstellung einer Spezifikation anregen, bzw. diese Leistung auf Wunsch des AG zusätzlich gegen Vergütung nach Aufwand erbringen. Ziffer 7 der Bedingungen über Leistungsänderungen gelten sinngemäß.
3.4 Eine nach dem Vertrag oder nach vorstehender Bestimmung durch Intershop zu erstellende Spezifikation legt Intershop dem AG zur Genehmigung vor. Der AG hat die Spezifikation innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage durch Intershop zu genehmigen. Insoweit findet § 8 Anwendung. Widerspricht der AG nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Spezifikation als genehmigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Intershop nach Ablauf der Frist mit der Umsetzung der spezifizierten Anforderungen beginnt und der AG dem nicht widerspricht. Ab diesem Zeitpunkt, bzw. dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung gilt die Spezifikation als verbindliche Vorgabe für die weiteren vertraglichen Arbeiten. Die Spezifikation wird somit Vertragsbestandteil und als Anlage zum Vertrag geführt, ohne dass es einer besonderen Erklärung dazu bedarf.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann Intershop sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen. Intershop wird qualifizierte und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen und diese bei der Vertragsdurchführung fortlaufend betreuen und kontrollieren. Im Übrigen entscheidet Intershop nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Subunternehmer eingesetzt oder ausgetauscht werden.
§ 4 Ansprechpartner, Projektleiter
Soweit es für die reibungslose Abwicklung der Leistungen erforderlich ist, benennen Intershop und der AG zur Lenkung und Koordination der Leistungen jeweils einen Ansprechpartner oder Projektleiter. Diese können zur Abwicklung oder Erfüllung der im Vertrag definierten Leistungen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und stehen sich gegenseitig als Ansprechpartner zur Verfügung. D.h. die von Intershop ernannten Projektleiter oder Ansprechpartner sind nur ermächtigt, Entscheidungen zur Konkretisierung der im Vertrag genannten Leistungspflicht zu fällen und sind nicht berechtigt, eine Leistungsänderung zu genehmigen. Im Übrigen koordinieren die Ansprechpartner die Durchführung des Projektes und stimmen jeweils das weitere Vorgehen einvernehmlich untereinander ab.
§ 5 Erfüllungsort
Die Leistungen werden in dem Maße, wie das für ihre ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, am Geschäftssitz bzw. einer Niederlassung des AG, andernfalls bei Intershop erbracht. Ein Anspruch des AG auf Leistungserbringung am Orte des AG besteht nicht.
§ 6 Mitwirkungspflichten des AG
6.1 Soweit die Leistungen beim AG erbracht werden, ist dieser verpflichtet, Intershop nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre unverzüglich alle notwendigen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages zu schaffen. Hierzu zählen u.a. die erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze sowie Systemkapazität. Darüber hinaus stellt der AG generell, soweit der Vertrag die Erstellung, Erweiterung oder Modifizierung von Software zum Gegenstand hat, Lizenzen und Mitarbeiter zur Entwicklung und zum Testen der Software in angemessenem Umfang kostenlos bereit. Folgen aus der Verletzung dieser Bestimmung gehen zu Lasten des AG.
6.2 Einzelheiten der Mitwirkungspflichten des AG werden gegebenenfalls im Vertrag schriftlich geregelt.
§ 7 Leistungsänderungen
7.1 Will der AG nach Abschluss des Vertrages seine sich daraus ergebenden Anforderungen ändern, wird Intershop, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung prüfen, ob die gewünschten Änderungen durchführbar und für Intershop im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.
7.2 Soweit sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf Vergütung und Leistungszeit auswirken, ist Intershop berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen, auch wenn für die Leistungen von Intershop ein Festpreis vereinbart worden ist. Insoweit wird Intershop dem AG innerhalb angemessener Frist ein Angebot über die geänderten Leistungen übermitteln. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendertage, an denen Intershop Änderungswünsche des AG prüft, Änderungsangebote erstellte oder Verhandlungen über Änderungen führt, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
7.3 Nimmt der AG das ihm von Intershop übermittelte Angebot über die geänderten Leistungen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an oder kommt im Rahmen von innerhalb dieser Frist aufgenommenen Verhandlungen über die Änderungen eine einvernehmliche Regelung nicht innerhalb von 2 weiteren Wochen ab Verhandlungsaufnahme zustande, kann Intershop nach eigener Wahl entweder die Vertragsdurchführung gemäß dem ursprünglichen Einzelvertrag fortsetzen oder diesen Vertrag kündigen.
7.4 Vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn Intershop dem AG eine Änderung der Leistungen vorschlägt, soweit diese Änderungen zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und im Interesse des AG sind.
7.5 Die vereinbarten Änderungen hat der AG auf Verlangen von Intershop bis zu dem Grad zu detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Einzelvertrag oder anderen Vertragsbestandteilen detailliert ist. Für den Fall, dass die Änderungen die Spezifikation oder ein anderes Dokument berühren und die Änderungen auch darin nachvollzogen werden sollen, gilt Ziffer 3.3 dieser Bedingungen.
7.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn Intershop dem AG darlegt, dass eine vom AG nach Vertragsschluss mitgeteilte Detaillierung des Vertragsinhalts einen Änderungswunsch (Zusatzwunsch) beinhaltet.
§ 8 Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflichten
8.1 Intershop wird die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon in geeigneter Form übergeben. Der AG hat die Übergabe schriftlich zu bestätigen.
8.2 Der AG ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Teile davon nach der Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Bei Software hat der AG insbesondere auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Teile zu überprüfen.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist, binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, 2 Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der AG in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und Intershop gegenüber schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Mängelqualifizierung
9.1 Mängel in Konzepten oder anderen Leistungsergebnissen als Software werden wie folgt klassifiziert:
Klasse 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist wesentlich eingeschränkt.
Klasse 2: Keine bedeutenden Auswirkungen auf die Nutzbarkeit. Die Nutzung des Konzepts/des Leistungsergebnisses ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
9.2 Mängel einer zu erstellenden Software und deren Komponenten werden wie folgt klassifiziert:
Klasse 1: Das System kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 2: Die Nutzung des Systems ist nicht soweit beeinträchtigt, dass es nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
Klasse 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Systems ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
9.3 Die Zuordnung der Mängel zu den einzelnen Klassen soll im Einvernehmen zwischen Intershop und dem AG erfolgen.
9.4 Keine Fehler im Sinne dieser Klassifikation sind HTML-Syntax-Fehler und orthographische Fehler, soweit diese nicht zu einer visuellen bzw. funktionalen Beeinträchtigung der Software führen. Ihr Vorliegen berechtigt den AG in keinem Falle zur Verweigerung der Abnahme.
§ 10 Abnahmeverpflichtungen
10.1 Soweit Gegenstand des Vertrages die Erstellung eines Werkes ist, so ist der AG nach Ablauf der Frist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse, auf Wunsch von Intershop auf dem bereitgestellten Formular, unverzüglich schriftlich abzunehmen. Eine Weigerung des AG, die Abnahme zu erteilen, kommt nur bei Vorliegen von Fehlern der Klassen 1 im Sinne obiger Klassifikation in Betracht.
10.2 Hat der AG Intershop nicht über offensichtliche Mängel der Klasse 1 informiert und erklärt der AG die Abnahme nicht ausdrücklich und verlangt er nicht schriftlich unter Angabe von Gründen eine notwendige Verlängerung der Frist vor deren Ablauf, gilt das nach dem Vertrag abzunehmende Werk nach Ablauf der Frist für die Untersuchung als abgenommen. Ebenfalls als abgenommen gelten ab diesem Zeitpunkt offensichtliche Mängel des Leistungsergebnisses.
Gleiches gilt, wenn der AG seiner Untersuchungs- und Rügepflicht überhaupt nicht nachkommt. Der AG kann in diesen Fällen keine Rechte mehr geltend machen, die auf dem Vorliegen dieser von der Abnahme erfassten Mängel beruhen.
Spätestens gilt das Werk jedoch als abgenommen, wenn der AG mit dem abzunehmenden Werk „live“ geht, d.h. dieses im Produktiveinsatz nutzt.
10.3 Intershop verpflichtet sich, soweit möglich, während der Frist auftretende Mängel der Klassen 1 zu beseitigen, soweit der AG diese unverzüglich bezeichnet und Intershop gegenüber schriftlich anzeigt sowie in geeigneter Form nachweist. Insoweit gilt Ziffer 11 dieser Bedingungen. Soweit der AG wegen dieser Mängel die Abnahme verweigern durfte, findet nach der Beseitigung der Mängel eine erneute Funktionsprüfung statt.
10.4 Wegen der nach der Überprüfung verbleibenden und bereits vom AG festgestellte und angezeigten Fehler der Klasse 2 und bei Software und deren Komponenten der Klassen 2 und 3 gelten die Mängelansprüche des AG als vorbehalten.
10.5 Für wirtschaftlich selbständig nutzbare Teile kann Intershop für jeden Teil eine Teilabnahme verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Leistung als genehmigt. Bereits erteilte Teilabnahmen bleiben von der Erteilung der endgültigen Abnahme unberührt.
§ 11 Ansprüche bei Mängeln der Leistung
11.1 Intershop verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in dem Vertrag bzw. in der Spezifikation, soweit diese Bestandteil des Vertrages geworden ist, enthaltenen Anforderungen erfüllt und sich für die dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Die an den Leistungsergebnissen bestehenden Urheberrechte von Intershop stellen keine Rechtsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar.
11.2 Ist die Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, steht dem AG zunächst der Anspruch auf Nacherfüllung zu. Intershop hat insoweit das Recht zwischen der Mängelbeseitigung und der Lieferung mangelfreier Leistungsergebnisse zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für Intershop mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist Intershop berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Intershop ist berechtigt, die Nacherfüllung von der teilweisen Zahlung der Vergütung bis zur Höhe des Wertes der mangelhaften Leistung abhängig zu machen.
11.3 Intershop hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung bezüglich des angezeigten Mangels zu unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der AG Intershop eine angemessene Frist setzen. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf einer vom AG zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist gebunden. Erst nach erfolglosem Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist, kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
11.4 Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien oder zugesicherte Eigenschaften dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von Intershop.
11.5 Mängel einer nach dem Vertrag zu erstellenden Software wird Intershop beseitigen, sofern diese Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der AG hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen, und zwar auf Wunsch von Intershop unter Verwendung des bereitgestellten Formulars, schriftlich zu melden.
11.6 Der AG hat Intershop bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Beseitigung von Softwaremängeln soll in erster Linie durch Ferndiagnose und Fernkorrektur erfolgen, wenn der AG über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügt. Zu diesem Zwecke hat der AG Intershop auf Wunsch den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. Anderenfalls hat der AG Intershop auf Wunsch einen Datenträger mit dem fehlerhaften Programm zu übersenden.
11.7 Ansonsten wird Intershop Korrekturmaßnahmen an der Software schriftlich oder in maschinenlesbarer Form mitteilen bzw. nach eigener Wahl eine korrigierte Fassung übersenden. Der AG wird diese auf seine(n) Anlage(n) übernehmen.
11.8 Der AG verliert die vorgenannten Ansprüche, wenn er oder ein Dritter die durch Intershop erbrachten Leistungen verändert, Software unsachgemäß installiert, wartet, repariert oder Umgebungsbedingungen aussetzt, die nicht den Anforderungen von Intershop entsprechen, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
11.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, ist Intershop bereit, die vom AG gewünschten Leistungen nach Beauftragung gegen Vergütung nach Aufwand zu erbringen.
11.10 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme.
§ 12 Vergütung und Zahlungsbedingungen
12.1 Das Entgelt für die Leistungen von Intershop wird nach Art und Umfang im Vertrag schriftlich vereinbart. Es bemisst sich entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten oder wird als Festpreis schriftlich vereinbart.
12.2 Fehlt eine Vereinbarung über Art und/oder Umfang der Vergütung, so erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Personentage und Arbeitsstunden und entsprechend der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen aktuellen gültigen Intershop Preisliste. Einer im Vertrag auf geleistete Personentage bezogenen Vergütung liegen 8 Arbeitsstunden zugrunde. Mehr als 8 Stunden pro Personentag geleistete Arbeiten sind mit jeweils 1/8 dieses Personentagespreises je geleisteter Stunde zu vergüten. Ansonsten erfolgt die Abrechnung auf der Basis des im Vertrag angegebenen Personentagessatzes oder Stundensatzes.
12.3 Wochenendarbeit ist wie folgt zu vergüten: für geleistete Arbeitszeit an Samstagen berechnet sich die Vergütung mit einem Aufschlag von 50 % auf den jeweils gültigen oder vereinbarten Personentagespreis; für geleistete Arbeitszeit an Sonntagen be-rechnet sich die Vergütung mit einem Aufschlag von 100 % auf den jeweils gültigen oder vereinbarten Personentagespreis.
12.4 Ist ein Festpreis im Vertrag nicht vereinbart wor-den, bzw. handelt es sich bei im Vertrag angegebenen Personentagen oder Stunden nicht um eine ausdrücklich vereinbarte Obergrenze des Leistungs-umfanges, sind auch alle über eine im Vertrag angegebene Personentages-/Stundenzahl hinaus erbrachten Leistungen zu vergüten, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzahl der zu leistenden Personentage/Stunden im Vertrag mit der Abkürzung „ca.“ versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird Intershop den AG auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn die angegebene Anzahl an Personentagen um wenigstens 20 % überschritten wird.
12.5 Intershop wird dem AG die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist Intershop berechtigt, im Fall der Vergütung der Leistung nach Personentagen, die erbrachten Leistungen spätestens 2 Wochen nach Erbringung der Leistung in Rechnung zu stellen.
12.6 Als Nachweis über den Umfang der erbrachten Leistungen gelten in der Regel die vom AG gegenzuzeichnenden Leistungsscheine, die die Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden enthalten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erkennt der AG mit Unterzeichnung der Leistungsscheine an, dass die Leistungen von Intershop erbracht worden sind. Soweit es sich um Werkleistungen handelt, so beinhaltet die Abzeichnung des Leistungsscheines auch eine Abnahme der laut Leistungsschein erbrachten Leistung. Die Übergabe, Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 10 gelten diesbezüglich entsprechend. Sachliche Einwendungen gegen die Zeiterfassung in den Leistungsnachweisen sind binnen 10 Werktagen zu erheben, andernfalls gilt der Leistungsnachweis als gebilligt.
12.7 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, kann Intershop neben der Vergütung auch Ersatz aller mit der Durchführung des Vertrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten sowie sonstige Reisenebenkosten) verlangen. Intershop obliegt die Auswahl von Verkehrsmittel und Übernachtung. Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden.
12.8 Alle Nebenkosten hat der AG in tatsächlich entstandener Höhe zu tragen. Entsprechende Belege können vom AG auf Wunsch am Geschäftssitz von Intershop eingesehen werden.
12.9 Neben der Vergütung hat Intershop Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten. Reisezeiten werden zu100% als Arbeitszeiten berechnet, sofern nicht im Vertrag schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
12.10 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer wird allen Preisangaben hinzugerechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
12.11 Bei Zahlungsverzug des AG ist Intershop berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem „Basiszinssatz“ nach § 247 BGB zu erheben. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens vorbehalten.
12.12 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem gesamten Vertragsverhältnis mit Intershop hat Intershop an den Arbeitsergebnissen und den vom AG überlassenen Unterlagen ein Eigentumsvorbehalt.
§ 14 Nutzungsrechte
14.1 Der AG erwirbt mit vollständiger Zahlung der Intershop zustehenden Vergütung das einfache, nicht-ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und, soweit der Vertrag die Erstellung von Software zum Gegenstand hat, diese im Objektcode für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Rechtseinräumung.
14.2 Soweit nicht anders vereinbart, beschränkt sich das Recht des AG zur Nutzung einer nach dem Vertrag zu erstellenden Software auf ihre Installation und Benutzung gemäß der Dokumentation auf einem individuellen Computersystem mit nur einer CPU*.
14.3 Der AG ist berechtigt, zu Datensicherungs- und Wiederherstellungszwecken eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software anzufertigen. Jede darüber hinausgehende Vervielfältigung der Software ist untersagt.
- Der AG verpflichtet sich die Software gesichert aufzubewahren, so dass ein unbefugtes Bearbeiten oder Kopieren durch Dritte ausgeschlossen werden kann.
- Alle anderen Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie das Recht, Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, verbleiben ausschließlich bei Intershop. Der AG erkennt die Urheberschaft von Intershop an der Software und der zugehörigen Dokumentation an.
14.6 Standardsoftwareprogramme und sogenannte Solu-tion Kits von Intershop, sind nicht Gegenstand die-ses Nutzungsrechtes, auch wenn die Leistungen von Intershop für dieses Standardsoftwareprogramm oder Solution Kit erbracht werden.
14.7 Der AG ist verpflichtet, Intershop umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
______________________________________________
* Ein Prozessor (CPU) ist eine funktionale Einheit innerhalb einer Rechenanlage der Instruktionen interpretiert und ausführt. Bei Multi-Core Technologie gilt jeder Core als Prozessor.
§ 15 Freistellung
15.1 Soweit der Vertrag die Erstellung von Software zum Gegenstand hat, steht Intershop dafür ein, dass die erstellten Programme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den AG ausschließen bzw. einschränken.
15.2 Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Urheber-, Warenzeichen-, Marken-, Patent- oder sonstigen Schutzrechten geltend gemacht und wird dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Programme beeinträchtigt oder verhindert, wird Intershop den AG gegen alle Ansprüche verteidigen, sofern der AG Intershop diese Ansprüche schriftlich mitteilt. Insoweit wird Intershop dem AG entweder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung verschaffen oder nach Wahl des AG die Programme ändern, so dass eine Verletzung nicht mehr vorliegt oder, sofern eine Programmänderung aus Gründen, die Intershop nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, das betreffende Geschäft rückabwickeln und dem AG die vereinbarte Vergütung zurückerstatten.
15.3 Das Recht des AG nach Ziffer 15.2 ist dann ausgeschlossen, wenn der AG ein nicht von Intershop freigegebenes Programm verwendet. Gleiches gilt, wenn er die Software verwendet, nachdem sie von anderen als Intershop verändert worden ist oder die Software mit nicht von Intershop lizenzierten Programmen, oder die Software unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt und dies für die unter 15.2 genannten Verletzung ursächlich ist.
15.4 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von Unterlagen, die der AG Intershop übergibt, steht der AG gegenüber Intershop ein. Intershop ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte Intershop aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten auf Unterlassung oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der AG Intershop von allen Ansprüchen frei.
§ 16 Haftung von Intershop
16.1 Intershop haftet unbeschränkt für die von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
16.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Intershop nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Für übrige Fälle leichter Fahrlässigkeit haftet Intershop nicht.
16.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
16.4 Die Parteien vereinbaren, dass Schäden die den Auftragswert übersteigen, nicht typischerweise vorhersehbar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind, weder generell im Zusammenhang mit Erbringung von Leistungen noch unter Berücksichtigung der speziellen Umstände der konkreten Beauftragung.
16.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG), sowie eine Haftung für Körperschäden oder aus einer Garantie bleibt unberührt.
16.6 Bei Datenverlust haftet Intershop nur in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Rekonstruktionsaufwandes.
§ 17 Unterlassene Mitwirkung des AG, Vertragsbeendigung
17.1 Unterlässt der AG eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der AG wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist Intershop zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat Intershop Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Falle hat Intershop Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
17.2 Daneben kann sich Intershop durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AG mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen, wenn der AG zahlungsunfähig ist oder wird, oder Intershop Kenntnis davon erhält, dass über das Vermögen des AG nachweislich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder ein solches mangels Masse abgelehnt worden ist oder die Firma des AG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht auch dann, wenn der AG mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand gerät.
17.3 Intershop wird im Falle der vorzeitigen Kündigung des Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung dieses Vertrages eine Schlussrechnung erstellen.
§ 18 Höhere Gewalt
18.1 Ereignisse Höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
18.2 Der Höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 19 Marketing/Pressemitteilungen
19.1 Dem AG ist bekannt, dass Intershop als börsennotiertes Unternehmen (Neuer Markt, NASDAQ) gesetzlich verpflichtet ist, im Rahmen von Pressemitteilungen und ab einem bestimmten Umsatzvolumen über eine Mitteilung zeitnah über geschäftliche Aktivitäten zu berichten. Daneben sind Intershop und der AG berechtigt, jeweils bei Vertragsunterzeichnung ("customer win") und bei online gegangenen Kunden-Projekten ("going live"), eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.
19.2 Intershop und der AG sind berechtigt, vom anderen Vertragspartner freigegebene Marken, Kennzeichen, Logos und Werbeaussagen zu verwenden.
19.3 Soweit der AG selbst Endkunde ist, stimmt er mit Unterzeichnung dieses Vertrages der Nennung eines von Intershop realisierten Projektes als Intershop Technologie Referenz zu. Soweit Intershop im Rahmen des vorliegenden Vertrages als Subunternehmer des AG die Realisierung eines Projektes für einen Endkunden durchführt, oder an dieser mitwirkt, wird sich der AG bemühen, das Einverständnis des Kunden zu seiner Benennung als Intershop Technologie-Referenzen zu erlangen.
19.4 Die Parteien werden weitere Marketingaktivitäten einvernehmlich, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Endkunden umsetzen. Sie vereinbaren insbesondere die Erstellung und Vermarktung einer Success Story (Case Study) spätestens sechs Monate nach Live-Schaltung eines Kundenprojektes.
§ 20 Abwerbung
Der AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter von Intershop abzuwerben und bei sich für Leistungen jeglicher Art zu beschäftigen und zwar weder in selbständiger noch in unselbständiger Position. Diese Verpflichtung dauert bis zu 12 Monaten nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses an.
§ 21 Geheimhaltung und Datenschutz
21.1 Intershop und der AG sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die Intershop oder dem AG im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen.
21.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt für Intershop nicht, soweit Ideen, Konzeptionen, Know-How, Techniken und Daten betroffen sind, die sich auf Softwareerstellung beziehen und die Intershop bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren.
21.3 Intershop und der AG werden alle an der Durchführung des Vertrages beteiligten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschriften verpflichten.
21.4 Intershop ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
21.5 Intershop hat das Recht, auf Messen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Pressemitteilungen, Success-Stories und Werbeanzeigen in Print-, elektronischen und sonstigen Medien (Werbematerial), die Marken-, Warenzeichen-, den Namen, Logi und Slogans des Kunden zu verwenden sowie auf die von Intershop erstellte Softwarelösung des AG als Referenzprojekt hinzuweisen.
21.6 Intershop darf den Namen des AG in seine Referenzliste aufnehmen
§ 22 Vertragsänderungen
22.1 Services
Intershop kann nach billigem Ermessen Gebühren und Bedingungen für die Leistungen durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 90 Tagen und Wirkung für die Zukunft ändern. Die Erhöhung der Vergütung orientiert sich an der allgemeinen Kostensteigerung für Intershop und ist auf max. 10% p.a. bei gleicher Abrechnungsmenge beschränkt. Änderungen der Bedingungen für Leistungen gelten grundsätzlich nur für neue Aufträge, Erweiterungen oder Verlängerungen, es sei denn, die Änderung ist aus rechtlichen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich. Im Falle einer einseitigen Vertragsänderung nach den vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde zu einer Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Inkrafttreten der Änderung berechtigt. Bei Änderung von Bedingungen für Leistungen gilt dies jedoch nur dann, wenn und soweit die Änderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
22.2 Sonstige Vertragsänderungen
Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen einer schriftlichen Vereinbarung.
§ 23 Sonstiges
23.1 Alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis darf der AG nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Intershop abtreten.
23.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
23.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
23.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Jena, sofern der Auftrag von einem Voll-kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts er-teilt wurde.
23.5 Sind einzelne Bestimmungen in den vorliegenden AGB unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Enthalten die vorliegenden ABG eine Lücke, soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
23.6 Nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrags-verhältnis hat der AG nach schriftlicher Aufforderung durch Intershop alle Unterlagen abzuholen, die der AG oder ein Dritter Intershop aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen usw., sofern der AG vorhandene Originale erhalten hat.
23.7 Die Pflicht von Intershop zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung beim AG, im Übrigen nach einem Jahr und, bei gemäß Ziff. 15 zurückbehaltenen Unterlagen nach zwei Jahren.