Vorstand und Aufsichtsrat der INTERSHOP Communications AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Die INTERSHOP Communications AG hat seit der Entsprechenserklärung vom 19. Dezember 2024 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird ihnen auch zukünftig mit diesen Ausnahmen entsprechen.
a) Die Kodex-Empfehlungen A.1 und A.3 wurden im Geschäftsjahr 2025 noch nicht umfassend umgesetzt. Der Vorstand plant mittelfristig ein Konzept in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele in den Bereichen Sozial- und Umweltfaktoren zu erarbeiten, um sie zukünftig in der Unternehmensstrategie und -planung entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso ist zu gegebener Zeit die Erweiterung des internen Kontrollsystems um nachhaltigkeitsbezogene Bereiche vorgesehen.
b) Die Gesellschaft beschreibt im Lagebericht nicht die wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems (Kodex-Empfehlung A.5), da sie die Beschreibung im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach Maßgabe von § 289 Abs. 4 HGB für ausreichend erachtet.
c) Der Aufsichtsrat bildet keine Ausschüsse mit Ausnahme des gesetzlich geforderten Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 4 AktG (Kodex-Empfehlung D.2 und D.4). Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus vier Mitgliedern. Angesichts dieser geringen Größe kann die Aufsichtsratsarbeit effizient und mit dem gesamten Plenum umgesetzt werden.
d) In Bezug auf die Zielvereinbarung haben sich die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied für den Fall, dass größere strategische Investitionen getätigt werden, eine Anpassung an die zu erwartenden Auswirkungen dieser Investitionen auf die Ziele vorbehalten, diese also nicht ausgeschlossen (Kodex-Empfehlung G.8). Bei einer fehlenden Einigung ist der Aufsichtsrat auch einseitig berechtigt, die Anpassung der geänderten Ziele zu bestimmen.
e) Den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft wird nicht die Mehrheit, sondern genau 50 % ihrer langfristigen variablen Vergütung aktienbasiert gewährt, über die sie spätestens bei Beendigung ihres Vertrages, im Zweifel also auch vor Ablauf von vier Jahren, verfügen können (Kodex-Empfehlung G.10), da aus Sicht des Aufsichtsrats sowohl ein 50 %iger Anteil einer aktienbasierten Vergütung als auch eine Wartezeit bis zur Beendigung der Zusammenarbeit der Zielsetzung einer auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gerichteten Incentivierung ausreichend Rechnung trägt.
Jena, 11. Dezember 2025
INTERSHOP Communications AG
Für den Vorstand
Markus Dränert
Vorstandsvorsitzender
Für den Aufsichtsrat
Frank Fischer
Aufsichtsratsvorsitzender